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Erlaubnislage prüfen: Impressum, Firma, Verzeichnis

Ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist, beantwortet keine Werbeaussage und kein Siegel, sondern ein Verzeichnis. Der Weg dorthin hat drei Stationen: Anbieterkennzeichnung lesen, Gesellschaft herausschreiben, diese Gesellschaft im Verzeichnis suchen. Diese Seite geht die drei Stationen durch und sammelt die Fehler, an denen die Suche regelmäßig scheitert.

Warum die Marke die falsche Suchanfrage ist

Der häufigste Fehler passiert in den ersten Sekunden: Man tippt den Namen ein, der über der Seite steht. Dieser Name ist eine Marke, und eine Marke hat keine Erlaubnis. Erlaubnisse werden Unternehmen erteilt, und Unternehmen tragen andere Namen als die Angebote, die sie betreiben.

Der Abstand zwischen beiden ist kein Versehen. Eine Marke lässt sich verkaufen, verpachten und in mehreren Ländern unterschiedlich einsetzen; eine Gesellschaft ist an einen Sitz und an ein Register gebunden. Es kommt vor, dass dieselbe Marke in einem Land von einer zugelassenen Gesellschaft geführt wird und in einem anderen von einer, die dort nichts vorweisen kann.

Deshalb beginnt jede ernsthafte Prüfung mit einer Übersetzung: vom Namen des Angebots zum Namen der Gesellschaft. Diese Übersetzung liefert die Anbieterkennzeichnung, die auf jeder Seite erreichbar sein muss, meist über einen Verweis im Fuß.

Und erst mit diesem Namen lohnt die Suche. Wer den Markennamen in ein Verzeichnis eingibt, erhält in der Regel kein Ergebnis, und dieses Nichtergebnis sagt nichts — weder dass das Angebot erlaubt ist noch dass es das nicht ist. Es sagt nur, dass falsch gesucht wurde.

Station eins: die Anbieterkennzeichnung lesen

Erlaubnislage prüfen – drei Stationen von der Anbieterkennzeichnung zum Verzeichnis
Drei Stationen, eine Reihenfolge: Kennzeichnung, Gesellschaft, Verzeichnis.

Suchen Sie den Verweis, der zu den rechtlichen Angaben führt. Er heißt je nach Angebot anders, steht aber fast immer im Fuß und führt zu einer Seite mit wenigen Absätzen. Dort interessieren Sie vier Angaben und nicht mehr.

Die erste ist die Gesellschaft mit ihrer Rechtsform. Schreiben Sie sie vollständig heraus, mit Zusatz und in der Schreibweise, die dort steht. Die zweite ist der Sitz, also Straße, Ort und Staat. Die dritte ist, sofern vorhanden, eine Registernummer. Die vierte ist eine Kontaktadresse in Textform.

Jetzt der Abgleich, den fast niemand macht: Vergleichen Sie die Gesellschaft aus der Kennzeichnung mit dem Vertragspartner, der in den Allgemeinen Bedingungen genannt ist. Stehen dort zwei verschiedene Namen, haben Sie eine Konstruktion vor sich, und es ist offen, mit wem Sie einen Vertrag schließen würden.

Fehlt eine Kennzeichnung ganz oder nennt sie keine Gesellschaft, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet und das Ergebnis liegt vor. Ein Angebot, das seinen Betreiber nicht nennt, kann im Inland nicht erlaubt sein, denn die Nennung ist Voraussetzung und nicht Höflichkeit.

Station zwei: das Verzeichnis der erlaubten Anbieter

Nun haben Sie einen Firmennamen. Das Verzeichnis, in dem Sie ihn suchen, ist ein öffentlicher Bestand der in Deutschland erlaubten Anbieter; geführt wird er von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Er ist frei zugänglich, und er ist die einzige Stelle, an der eine positive Antwort steht.

Geben Sie den Firmennamen ein, nicht die Marke. Beginnen Sie mit dem Hauptbestandteil ohne Rechtsformzusatz, weil Zusätze unterschiedlich abgekürzt werden und eine wörtliche Suche daran scheitert. Vergleichen Sie dann das Suchergebnis Zeichen für Zeichen mit Ihrer Notiz.

Finden Sie die Gesellschaft, lesen Sie weiter und hören Sie nicht beim Namen auf. Zu einem Eintrag gehören der Umfang der Erlaubnis und ein Zeitbezug. Eine Erlaubnis kann bestimmte Angebotsarten umfassen und andere nicht, und sie kann befristet sein. Ein Eintrag für eine Angebotsart ist keine Erlaubnis für jede andere.

Finden Sie die Gesellschaft nicht, dann ist der Befund: in dem Verzeichnis nicht geführt. Prüfen Sie vorher die Schreibweise, suchen Sie nach dem Hauptbestandteil und nach einer Variante ohne Sonderzeichen. Bleibt es dabei, fehlt dem Angebot die hiesige Erlaubnis, und für die Teilnahme hält § 285 StGB eine Strafdrohung bereit.

Sechs Fehler, die ein falsches Ergebnis erzeugen

Gesellschaft mit Rechtsform in der Anbieterkennzeichnung einer Glücksspielseite
Gesucht wird nach dieser Zeile, nicht nach dem Namen über der Seite.

Diese Suche ist einfach und geht häufig schief, weil Register wörtlich arbeiten. Die folgenden sechs Fehler erklären fast alle falschen Ergebnisse, und jeder davon ist in Sekunden zu vermeiden.

Halten Sie das Ergebnis mit einem Bildschirmabzug fest, auf dem Datum und Suchbegriff zu sehen sind. Solche Abzüge sind später der Unterschied zwischen einer Erinnerung und einem Beleg; welchen Wert Belege gegenüber Eindrücken haben, behandelt die Seite über Rückmeldungen.

Was eine fremde Konzession beantwortet und was nicht

Im Fuß vieler Angebote steht der Name einer Aufsicht aus einem anderen Staat, manchmal mit einer Nummer. Diese Angabe wird häufig als Ersatz für die inländische Erlaubnis gelesen, und das ist sie nicht.

Eine Erlaubnis gilt für den Raum, für den sie erteilt wurde. Richtet sich ein Angebot an Menschen in Deutschland, kommt es auf die hiesige Erlaubnis an, unabhängig davon, wo die Gesellschaft eingetragen ist. Auch eine Konzession aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nimmt diese Frage nicht ab: Der Bereich ist nicht so harmonisiert, dass eine Zulassung in alle Staaten mitgenommen würde.

Nützlich ist eine solche Angabe trotzdem, nämlich als Prüfpfad für eine andere Frage. Betreibt die genannte Stelle ein öffentliches Register, können Sie nachsehen, ob die Nummer existiert, ob sie der Gesellschaft aus der Kennzeichnung gehört und welchen Status sie heute hat. Weicht etwas davon ab, haben Sie einen Befund über die Sorgfalt des Betreibers.

Kein Ersatz für ein Register sind private Prüfzeichen. Zertifikate über Zufallsgeneratoren oder Messungen stammen von Unternehmen und betreffen Technik. Mitgliedszeichen von Verbänden betreffen eine Mitgliedschaft. Beide können zutreffen und beantworten die Erlaubnisfrage nicht, weil sie von niemandem erteilt wurden, der sie beantworten könnte.

Vier Beobachtungen, die eine Prüfung stützen

Sechs häufige Fehler bei der Suche im Verzeichnis der erlaubten Anbieter
Sechs Fehler erzeugen ein falsches Ergebnis, ohne dass man es merkt.

Neben dem Verzeichnis gibt es Beobachtungen, die sich am Bildschirm machen lassen. Sie taugen zum Ausschluss und nicht zur Bestätigung, und in dieser Rolle sind sie wertvoll, weil sie schnell gehen.

Die erste betrifft das Geld. Innerhalb des erlaubten Kreises wird im Konto eine Grenze für Einzahlungen geführt, die über alle Anbieter mit inländischer Erlaubnis zusammengezählt wird. Finden Sie keine solche Einstellung, fehlt ein Bauteil, das dort vorhanden sein müsste. Näheres steht auf der Seite zur Limitverwaltung.

Die zweite betrifft die Sperre. Fragt ein Anbieter nirgends nach einem Abgleich mit der Sperrdatei und lässt sich ohne jede Prüfung ein Konto eröffnen, ist auch das ein Hinweis. Die Anbindung ist für erlaubte Anbieter nicht freiwillig.

Die dritte betrifft die Spiele. Einsatz je Runde, Mindestdauer, fehlender selbsttätiger Ablauf, keine mitlaufende Summe: Diese Merkmale sind in wenigen Minuten geprüft, und wie, steht auf der Seite zur Spieleauswahl.

Die vierte betrifft die Kasse. Welche Zahlungsunternehmen mit einem Betreiber Verträge geschlossen haben, ist ein Indiz, weil diese Unternehmen eigene Pflichten haben und an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken dürfen. Die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zu den Einzahlungsarten.

Was folgt, wenn die Gesellschaft nicht geführt ist

Nehmen wir an, Sie haben sauber gesucht und die Gesellschaft steht nicht im Verzeichnis. Dann ist das Angebot im Inland nicht erlaubt, und daraus ergeben sich drei Ebenen von Folgen, die oft vermischt werden.

Die erste ist das Strafrecht. Für das Mitmachen bei unerlaubtem Glücksspiel hält § 285 StGB eine Strafdrohung bereit, und sie richtet sich nicht an den Betreiber, sondern an die Teilnehmerseite. Wie bequem der Zugang war, spielt dabei keine Rolle.

Die zweite ist das Zivilrecht. Klagen auf Rückzahlung erlittener Verluste hatten in solchen Fällen wiederholt Erfolg, weil ein Vertrag mit einem Anbieter ohne hiesige Erlaubnis nichtig sein kann. Einheitlich ist diese Linie allerdings nicht, und Teilfragen sind beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine Rückforderung ist damit eine Möglichkeit und kein Anspruch, auf den sich eine Entscheidung stützen ließe.

Hierher gehört eine Entscheidung, die eine andere Richtung betrifft: Das Landgericht Memmingen hat am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 einen Anbieter zum Schadensersatz verpflichtet, weil er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 Euro nicht sichergestellt hatte und dem Spieler übermäßige Verluste entstanden sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es ist in die Berufung zum Oberlandesgericht München gegangen.

Die dritte Ebene ist der fehlende Schutz. Ohne Anbindung gibt es keine addierte Grenze, keine wirksame Sperre und im Inland keine Stelle, die dem Betreiber eine Auflage machen könnte. Wie man daraus eine Auswahlentscheidung macht, behandelt die Seite über andere Adressen.

Der Ablauf als kurze Liste

Zum Mitnehmen der ganze Weg in sieben Schritten. Er dauert fünf Minuten und ersetzt jede Bewertung, die irgendwo mit Sternen angegeben ist.

Eins: Verweis zu den rechtlichen Angaben im Fuß öffnen. Zwei: Gesellschaft mit Rechtsform, Sitz und Registernummer herausschreiben. Drei: Vertragspartner in den Allgemeinen Bedingungen gegenprüfen und auf Abweichungen achten.

Vier: Hauptbestandteil des Firmennamens im Verzeichnis der erlaubten Anbieter suchen. Fünf: Treffer Zeichen für Zeichen vergleichen und Umfang sowie Zeitbezug des Eintrags lesen. Sechs: Bildschirmabzug mit Datum und Suchbegriff sichern.

Sieben: Zwei Beobachtungen am Bildschirm ergänzen, nämlich die Einstellung für die Einzahlungsgrenze und ein Spiel mit Blick auf Einsatz und Tempo. Diese Ergänzung kostet drei Minuten und macht den Befund belastbarer.

Noch ein Wort zur Haltbarkeit eines solchen Befunds. Verzeichnisse ändern sich: Erlaubnisse werden erteilt, erweitert, befristet und entzogen, Gesellschaften werden umbenannt und Angebote wechseln den Betreiber. Ein Ergebnis von heute gilt für heute. Wer nach Monaten dieselbe Frage stellt, stellt sie neu, und mit dem einmal eingeübten Ablauf dauert das nicht fünf Minuten, sondern zwei.

Zuletzt der Hinweis, der unabhängig vom Ergebnis gilt: Teilnehmen dürfen Volljährige, und Glücksspiel kann abhängig machen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung berät unter 0800 1 37 27 00 gebührenfrei, und Ratsuchende müssen dort keinen Namen nennen; was sonst an Schutzmitteln bereitsteht, steht in dem Abschnitt zu Grenzen und Hilfe. Dass der Staatsvertrag von 2021 derzeit zum ersten Mal evaluiert wird, ist bekannt; welche Änderungen daraus folgen, ist offen.

Was Sie aus welchem Dokument entnehmen und was es nicht beantwortet
QuelleWas dort stehtWas offen bleibt
Markenname im Kopfwie das Angebot heißtwer dahintersteht
AnbieterkennzeichnungGesellschaft, Rechtsform, SitzZulässigkeit im Inland
Allgemeine BedingungenVertragspartner, RechtswahlErlaubnisstand heute
Fremdes KonzessionsregisterNummer, Inhaber, StatusErlaubnis für Deutschland
Verzeichnis erlaubter AnbieterZulässigkeit der GesellschaftQualität der Dienstleistung
Kasse mit Zahlwegenmit wem Verträge bestehennur ein Indiz, kein Nachweis
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Redaktionell abgenommen · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Nachgefragt

Warum finde ich den Markennamen im Verzeichnis nicht?

Weil dort Gesellschaften geführt werden und keine Marken. Suchen Sie nach dem Firmennamen aus der Anbieterkennzeichnung; ein Nichtergebnis für eine Marke sagt über die Erlaubnis gar nichts.

Welche Angaben schreibe ich aus dem Impressum heraus?

Vier: die Gesellschaft mit Rechtsform, den Sitz mit Staat, eine Registernummer, sofern vorhanden, und eine Kontaktadresse in Textform. Mehr brauchen Sie für die Suche nicht.

Was bedeutet es, wenn in den Bedingungen eine andere Firma steht?

Dann liegt eine Konstruktion vor, und es ist offen, mit wem Sie einen Vertrag schließen würden. Dieser Abgleich zwischen Kennzeichnung und Vertragspartner wird fast nie gemacht und lohnt sich.

Reicht es, den Namen im Verzeichnis zu finden?

Nein. Zum Eintrag gehören der Umfang der Erlaubnis und ein Zeitbezug. Eine Erlaubnis kann bestimmte Angebotsarten umfassen und andere nicht, und sie kann befristet sein.

Ersetzt eine Konzession aus dem Ausland die deutsche?

Nein. Eine Erlaubnis gilt für den Raum, für den sie erteilt wurde. Auch eine Zulassung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nimmt die Frage nach der inländischen Erlaubnis nicht ab.

Was sagen Prüfzeichen und Mitgliedszeichen aus?

Zertifikate privater Labore betreffen Technik, Mitgliedszeichen eine Mitgliedschaft. Beides kann zutreffen und beantwortet die Erlaubnisfrage nicht, weil es von keiner zuständigen Stelle erteilt wurde.

Welche Suchfehler sind am häufigsten?

Nach der Marke suchen, den Rechtsformzusatz mittippen, Sonderzeichen übernehmen, einen ähnlichen Namen für einen Treffer nehmen, den Umfang nicht lesen und das Datum des Befunds vergessen.

Was gilt, wenn die Gesellschaft nicht geführt ist?

Dann ist das Angebot im Inland nicht erlaubt. Wer sich an unerlaubtem Glücksspiel beteiligt, bewegt sich im Bereich des § 285 StGB, und von den hiesigen Schutzmechanismen greift dort keiner.

Kann man Verluste zurückfordern?

Gerichte haben Spielern Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis mehrfach zugesprochen, weil der Vertrag nichtig sein kann. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof.

Was besagt die Entscheidung des Landgerichts Memmingen?

Das Gericht hat am 3. Juli 2025 unter 34 O 1733/24 einen Anbieter zum Schadensersatz verpflichtet, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 Euro nicht sichergestellt war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und liegt in der Berufung beim Oberlandesgericht München.

Abnahme am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen